SP Bezirk Rheinfelden


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Statuten

Unsere Statuten stehen hier zum Download bereit.
1. Begriff und Rechtsform
  1. Die im Bezirk Rheinfelden bestehenden Sektionen der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Aargau bilden zusammen die Sozialdemokratische Bezirkspartei Rheinfelden. Die Bezirkspartei ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB.

2. Zweck
  1. Die Sozialdemokratische Bezirkspartei Rheinfelden fördert die Interessen der Sozialdemokratie auf Grundlage des Programms der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz.

3. Aufgaben
  1. Vertretung der regionalen Interessen der Mitgliedersektionen, Regionalpolitik.
  2. Information und Kommunikation der Sektionen untereinander sowie mit der kantonalen und schweizerischen Sozialdemokratischen Partei.
  3. Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und anderen Organisationen bei Themen mit gleicher Zielsetzung.
  4. Unterstützung der sozialdemokratischen Sektionen im Bezirk. Förderung des Aufbaues neuer Sektionen in Gemeinden ohne Sozialdemokratische Partei.
  5. Organisation von Grossrats- und Bezirkswahlen sowie die Unterstützung der Kantonalpartei bei den National-, Stände- und Regierungswahlen.
  6. Durchführung der 1. Mai-Feiern.
  7. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen und Kursen zur Behandlung aktueller Themen und Problemen und der politischen Schulung und Bildung.
  8. Politische Information und Propaganda zu Wahlen und Abstimmungen.
  9. Öffentlichkeitsarbeit.

4. Mitgliedschaft
  1. Mitglied ist jedes Mitglied der angeschlossenen Sektionen.

5. Organisation
1. Generalversammlung
Die Generalversammlung der Partei ist das oberste Organ. Ihre Beschlüsse sind für den Parteivorstand und die Mitglieder verbindlich. Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich durchzuführen. Die Traktandenliste der Generalversammlung ist den Mitgliedern drei Wochen im Voraus zuzustellen. Der Vorstand oder drei Sektionen können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
  • die Wahl von Präsident/Präsidentin und Kassier/Kassierin
  • die Wahl der Revisoren/Revisorinnen
  • die Decharge-Erteilung an den Vorstand
  • die Abnahme der Jahresrechnung
  • der Beschluss von Statutenänderungen
  • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • die Nomination der Kandidaten/Kandidatinnen für die Nationalratswahlen
  • die Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen für die Bezirks- und Grossratswahlen
  • die Wahl der Bezirksvertreter/Bezirksvertreterinnen in den Gremien der Kantonalpartei

2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • das Fassen politischer Grundsatzentscheide
  • der Erlass von Richtlinien über die zukünftige Tätigkeit der Bezirkspartei
  • Beratung und Genehmigung besonderer Ausgaben
3. Vorstand
    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • Präsident/Präsidentin
  • Vizepräsident/Vizepräsidentin
  • Kassier/Kassierin
  • Aktuar/Aktuarin
  • Pressebeauftragten/Pressebeauftragte
sowie aus je einem/einer Delegierten
  • der Sektionen
  • der Grossräte
  • der Vertreter in den Gremien der Kantonalpartei
2. Delegierte können gleichzeitig mehrere Gremien vertreten.
3. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann weitere Mitglieder und/oder Delegierte befreundeter Organisationen als Gäste mit beratender Stimme aufnehmen.
4. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er nimmt, nebst den in Artikel 3 beschriebenen, folgende Aufgaben wahr:
  • die Wahrnehmung der Interessen der Partei gegenüber anderen Parteien und Organisationen
  • die Pflege der Kontakte zu den anderen sozialdemokratischen Bezirksparteien
5. Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen
Zur jährlichen Prüfung der Rechnung der Bezirkspartei wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen und einen Ersatz. Die Revisoren/Revisorinnen haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
6. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann nach Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen.

6. Mittel
Die Einnahmen der Bezirkspartei setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen der Sektionen
b) den Beiträgen der Behördenmitglieder
c) den Gewinnen aus Veranstaltungen sowie Spenden und Schenkungen
Die Beiträge der Sektionen werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

7. Verbindlichkeiten
Im Übrigen gelten die Statuten der SPS und der SPA.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. März 1988 genehmigt. Sie ersetzten die Statuten vom 26. April 1977.

Auch auf gibt's uns.

© 2019 | SP Bezirk Rheinfelden | aktualisiert am 19. Juli 2019